„Muss meine Website jetzt barrierefrei sein?” – diese Frage höre ich seit Mitte 2025 oft, meist verbunden mit Verunsicherung. Es kursieren Abmahn-Warnungen und teure Angstangebote. Dieser Artikel sortiert die Faktenlage nüchtern: Was das BFSG verlangt, für wen es gilt – und für wen ausdrücklich nicht.
Kurz gesagt: Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt seit dem 28.06.2025 und verpflichtet Anbieter bestimmter Produkte und Dienstleistungen an Verbraucher zur Barrierefreiheit – betroffen sind vor allem Online-Shops, Banking, Telekommunikation, E-Books und Personenbeförderung. Eine reine Info- oder Visitenkarten-Website ohne Verkaufs- oder Buchungsfunktion fällt meist nicht darunter. Entscheidend für viele Kleine: Kleinstunternehmen (< 10 Mitarbeitende UND ≤ 2 Mio. € Jahresumsatz oder -bilanzsumme) sind bei Dienstleistungen ausgenommen. Heißt konkret: Für viele kleine Dienstleister gilt das BFSG gar nicht. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung – im Zweifel den Einzelfall fachkundig prüfen lassen.
Auf einen Blick
- Seit wann: Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025.
- Für wen: Anbieter bestimmter B2C-Produkte und Dienstleistungen – u. a. E-Commerce, Banking, Telekommunikation, E-Books.
- Wichtige Ausnahme: Kleinstunternehmen (< 10 MA und ≤ 2 Mio. € Umsatz/Bilanz) sind bei Dienstleistungen befreit.
- Maßstab: Barrierefreiheit nach EN 301 549, die auf WCAG 2.1 (Stufe AA) verweist.
- Ehrlich eingeordnet: Viele reine Info-Websites kleiner Betriebe sind nicht betroffen – Panik ist fehl am Platz, gute Zugänglichkeit trotzdem sinnvoll.
Was ist das BFSG?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist ein deutsches Gesetz, das die EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act) in nationales Recht umsetzt und bestimmte Produkte und Dienstleistungen verpflichtet, für Menschen mit Behinderungen zugänglich zu sein. Es trat am 28. Juni 2025 in Kraft und richtet sich an Hersteller, Händler und Dienstleister im Verbrauchergeschäft.
Der Grundgedanke: Was Menschen ohne Behinderung selbstverständlich nutzen – ein Online-Shop, eine Banking-App, ein Buchungssystem – soll auch für Menschen mit Seh-, Hör-, motorischen oder kognitiven Einschränkungen bedienbar sein. Das BFSG ist damit kein reines „Website-Gesetz”, sondern erfasst Produkte und Dienstleistungen breiter; Websites und Apps sind ein Teil davon.
Gilt das BFSG für meine Website? Die ehrliche Einordnung
Hier liegt der Kern der Verunsicherung – und hier wird oft übertrieben. Ob Ihre Website betroffen ist, hängt an zwei Fragen: Was bieten Sie an, und wie groß ist Ihr Unternehmen?
1. Was bieten Sie online an? Das BFSG erfasst bestimmte Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr – insbesondere Online-Shops (E-Commerce), Bankdienstleistungen für Verbraucher, Telekommunikationsdienste, E-Books und Dienste im Personenverkehr. Eine Website, die Produkte oder Dienstleistungen online verkauft oder vertraglich abschließt, fällt eher in den Anwendungsbereich. Eine reine Informations-Website – Leistungen, Kontakt, Anfahrt, ohne Verkaufs- oder Vertragsabschlussfunktion – ist nach derzeitiger Einordnung in der Regel nicht erfasst.
2. Wie groß ist Ihr Unternehmen? Selbst wenn Sie eine Dienstleistung im Sinne des Gesetzes anbieten, gibt es die Kleinstunternehmer-Ausnahme (siehe nächster Abschnitt).
Die Kleinstunternehmer-Ausnahme: für viele Kleine entscheidend
Ein Kleinstunternehmen im Sinne des BFSG ist ein Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitenden UND einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro. Solche Unternehmen sind bei der Erbringung von Dienstleistungen von den Pflichten des BFSG ausgenommen.
Das ist die für kleine Dienstleister wichtigste Stelle des Gesetzes – und die, die in Panikartikeln gern untergeht. Ein Coach, eine kleine Kanzlei, ein Handwerksbetrieb, eine Praxis mit Info-Website und ein paar Mitarbeitenden: in vielen Fällen schlicht nicht in der Pflicht.
Aber Achtung, zwei Fallstricke:
- Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Wer Produkte im Sinne des Gesetzes herstellt, importiert oder vertreibt, kann trotz geringer Größe betroffen sein.
- Beide Schwellen wirken zusammen. Befreit ist nur, wer beide Bedingungen erfüllt: unter 10 Mitarbeitende und höchstens 2 Mio. € Umsatz/Bilanz.
| Kriterium | Schwelle für die Dienstleistungs-Ausnahme |
|---|---|
| Mitarbeitende | weniger als 10 |
| Jahresumsatz ODER Jahresbilanzsumme | höchstens 2 Mio. € |
| Verknüpfung | beide Bedingungen müssen erfüllt sein (UND) |
| Gilt für | Dienstleistungen – nicht für Produkte |
Was bedeutet „barrierefrei” konkret? WCAG & EN 301 549
Wenn Ihre Website doch unter das BFSG fällt, stellt sich die Frage: Was genau ist zu tun? Der technische Maßstab in Europa ist die Norm EN 301 549, die auf die WCAG 2.1 verweist.
WCAG (Web Content Accessibility Guidelines) ist ein internationaler Standard des World Wide Web Consortium (W3C), der beschreibt, wie Webinhalte für Menschen mit Behinderungen zugänglich werden. Die Leitlinien folgen vier Prinzipien – Inhalte müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. Als Zielgröße gilt üblicherweise die Konformitätsstufe AA.
In der Praxis heißt das für eine typische Website unter anderem:
- Ausreichende Farbkontraste zwischen Text und Hintergrund.
- Alternativtexte für aussagekräftige Bilder, damit Screenreader sie vorlesen können.
- Klare Überschriftenstruktur (H1 → H2 → H3), die die Seite logisch gliedert.
- Vollständige Tastatur-Bedienbarkeit – alles muss ohne Maus erreichbar sein.
- Beschriftete Formularfelder und verständliche Fehlermeldungen.
- Verständliche Sprache und nachvollziehbare Navigation.
Die gute Nachricht: Viele dieser Punkte sind solides Web-Handwerk, kein Hexenwerk. Eine sauber gebaute Seite erfüllt einen großen Teil davon ohnehin.
Pflicht hin oder her: Barrierefreiheit lohnt sich meistens
Auch wenn Sie unter die Ausnahme fallen – ein bisschen Zugänglichkeit ist selten verschwendet. Nicht aus Angst, sondern aus drei nüchternen Gründen:
- Mehr Menschen können Sie nutzen. Ein relevanter Teil der Bevölkerung hat dauerhafte oder vorübergehende Einschränkungen. Wer ausgesperrt wird, wird nicht zum Kunden.
- Überschneidung mit gutem SEO und Performance. Saubere Überschriften, Alt-Texte und semantisches HTML helfen auch Suchmaschinen und AI-Engines beim Verstehen Ihrer Seite.
- Bessere Bedienbarkeit für alle. Gute Kontraste und klare Struktur nützen auch Menschen ohne Behinderung – auf dem Handy in der Sonne, mit müden Augen, in Eile.
In meiner Beratungspraxis sehe ich Barrierefreiheit deshalb selten als isolierte Pflicht, sondern als Teil von Qualität: Eine Seite, die für alle gut funktioniert, ist meistens auch schneller, klarer und besser auffindbar. Was eine professionelle Website insgesamt kostet, ordne ich im Beitrag Was kostet eine Website 2026? ein.
Was passiert bei Nichteinhaltung?
Für betroffene Anbieter ist das BFSG kein zahnloses Papier. Zuständig sind die Marktüberwachungsbehörden der Länder. Sie können die Einhaltung prüfen, Mängel beanstanden und deren Beseitigung anordnen. Wird ein Verstoß nicht behoben, kann die Bereitstellung untersagt werden, und es drohen Bußgelder von bis zu 100.000 € je nach Verstoß.
Wichtig zur Einordnung – ohne Verharmlosung und ohne Panik: In der Praxis steht zunächst die Aufforderung zur Nachbesserung im Vordergrund, nicht die sofortige Höchststrafe. Anders als bei manchen Abmahn-Themen handelt es sich um behördliche Marktüberwachung, nicht um ein Massengeschäft privater Abmahnungen. Das ist kein Grund, das Thema zu ignorieren – aber ein Grund, ruhig und sachlich heranzugehen.
Ehrliche Grenze: keine Rechtsberatung
Damit dieser Artikel ehrlich bleibt: Ich bin Berater für Digitalisierung und Web, kein Jurist – dieser Beitrag ist ausdrücklich keine Rechtsberatung.
Die Einordnung hier beruht auf den öffentlich zugänglichen Gesetzestexten und offiziellen Stellen (siehe Quellen). Ob das BFSG in Ihrem konkreten Fall greift, hängt von Details ab – Art der Dienstleistung, Unternehmensgröße, Vertragsgestaltung. Wenn Geschäftsmodell oder Größe in den Grenzbereich fallen, lassen Sie die Frage von einer fachkundigen Stelle oder einem auf IT-Recht spezialisierten Anwalt prüfen. Was ich übernehmen kann, ist die technische Umsetzung – die juristische Bewertung gehört in juristische Hände.
Fazit
Das BFSG ist real und seit dem 28.06.2025 in Kraft – aber die Lage ist differenzierter, als manche Werbung glauben macht. Betroffen sind vor allem Verkaufs- und Vertragsfunktionen im B2C-Bereich; viele kleine Dienstleister mit reiner Info-Website fallen unter die Kleinstunternehmer-Ausnahme und sind nicht verpflichtet. Wer betroffen ist, orientiert sich an WCAG 2.1 / EN 301 549 – vieles davon ist ohnehin gutes Web-Handwerk. Und selbst wer nicht muss, profitiert oft davon, ein Stück zugänglicher zu werden.
Nächster Schritt: Sie sind unsicher, ob Ihre Website betroffen ist, und wollen die wichtigsten Zugänglichkeits-Grundlagen pragmatisch nachrüsten – ohne Angstpaket und überzogenen Aufwand? Ein Mini-Website-Refresh ab 490 € greift Kontraste, Alt-Texte, Struktur und Bedienbarkeit mit auf. Schildern Sie mir kurz Ihren Fall, und ich sage Ihnen ehrlich, was bei Ihnen sinnvoll ist – und was Sie sich sparen können.
Quellen
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) – Volltext (gesetze-im-internet.de, Bundesministerium der Justiz) – Geltungsbereich, Kleinstunternehmer-Ausnahme, Sanktionen
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit – offizielle Informations- und Beratungsstelle des Bundes zur Barrierefreiheit
- Richtlinie (EU) 2019/882 – European Accessibility Act (EUR-Lex) – europäische Grundlage des BFSG
- Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 (W3C) – internationaler Standard für barrierefreie Webinhalte
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